2006-05-26 15:51 CEST [direkter Link]
Innenministerium hält an hohen Gebühren für Akteneinsicht fest
"Einsicht in solche Unterlagen können nach § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) nur dann gewährt werden, wenn der Inhaber solcher Schutzrechte zugestimmt hat. Da die Firma ihre Zustimmung verweigert habe, seien 'geschützte Informationen auszusondern' gewesen. Mit dem dafür nötigen Arbeitsaufwand begründet die Behörde die Gebühren. Das bedeutet, je weniger der Antragsteller an Informationen erhält, um so höher fällt die Kostenrechnung am Ende aus."
"Einsicht in solche Unterlagen können nach § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) nur dann gewährt werden, wenn der Inhaber solcher Schutzrechte zugestimmt hat. Da die Firma ihre Zustimmung verweigert habe, seien 'geschützte Informationen auszusondern' gewesen. Mit dem dafür nötigen Arbeitsaufwand begründet die Behörde die Gebühren. Das bedeutet, je weniger der Antragsteller an Informationen erhält, um so höher fällt die Kostenrechnung am Ende aus."
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